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Wirtschaftsrecht & Umweltschutz
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Kanzlei:
Wenn Sie ein Rechtsanliegen von grundsätzlicher Bedeutung haben, welche sich auf den Staat beziehen, rufen Sie am besten mal an! Fragen kostet nichts, schadet nicht.
Die Kanzlei Wüstenberg (Rechtsanwalt in Offenbach a.M.) existiert
seit über 24 Jahren und sucht sich ihre Mandate aus. Wenn Sie ein
spannendes oder bedeutsames Anliegen verfolgen sowie rechtsanwaltsseits
Zeit und Interesse bestehen, können wir gerne zusammenarbeiten. Um
welche Rechtsmaterie es geht, ist dann nebensächlich.
Momentan konzentriert sich die Kanzlei auf die anwaltliche Beratung und Vertretung in Sachen des öffentlichen Rechts (Verwaltungsrecht) bezüglich Umweltrecht, Gesundheitsrecht, Gewerberecht und Handelsrecht -- also um das Verhältnis Staat und Unternehmen bzw. Staat und Allgemeinheit.
In der Vergangenheit abgearbeitete Themen sind Ausschnitte aus den
Lebensbereichen wie die Genitalverstümmelung
(Gesundheit), das Taxiverkehrsgewerbe in Frankfurt am Main (Wettbewerb
und Sanktionen), die Vorratsdatenspeicherung, das Recht der
Online-Shops (Lauterkeitsrecht, Verpackungsrecht).
Aus der Rechtsprechung: „Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung
erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der
Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.
Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung
einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die
Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und
außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und
inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher
revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des
revisiblen Rechts führen kann…“ (BVerwG, Beschluss vom 20.12.2023 – 10 BN 3/23).
(Nach § 3 UmwRG
anerkannte) Umweltschutzvereinigungen und Naturschutzvereinigungen
werden vor Gericht vertreten. Ein Beispiel: Über 10
Gerichtsverfahren seit 2019 betreffend den Wolfsschutz nach §§ 45 Abs. 7, 45a BNatSchG. In diesem Jahr wurde die Entscheidung des
Niedersächsischen OVG, Beschlüsse vom 12.04.2024 -- Az. 4 ME 73/24, 4 ME 74/24
bzw. 4 ME 75/24 (Pressemitteilung OVG) erstritten.
Für
Umweltschutzvereinigungen, Naturschutzvereinigungen und
Tierschutzorganisationen sind Gerichtsverfahren wertvolle Mittel zur
Erreichung des Vereinszwecks. Mit Öffentlichkeitsarbeit allein kommt
man nicht in Deutschland weit; denn es gilt:
Wo kein Kläger, da kein Richter. Wo kein Richter, da langfristig weder Rechtmäßigkeit noch Qualität.
Der
Staat (Behörden) handelt nicht immer so,
wie man es mit dem gesunden Menschenverstand erwarten würde, und
auch nicht immer korrekt. Kein Wunder: Es sitzen dort unsere ehemaligen
Klassenkameraden.
Leistungen:
Die anwaltliche
Beratung und Vertretung dient dem Zweck, dass Sie die richtige
und überzeugende Argumentation
vortragen können, um von den Behörden und Gerichten verstanden zu werden. Das
Recht siegt nicht von allein, sondern muss verstanden, dargelegt und immer wieder neu erkämpft werden. Der
Anwalt ist Ihr parteiischer Vertreter sowie zugleich ein (unabhängiges) Organ der Pflege
des Rechts. Der Anwalt erklärt die Rechtslage und ordnet Ihren „Fall"
in das geltende Rechtssystem ein. Sofern Sie Recht haben, haben Sie
Recht. Sofern nicht, dann eben nicht. Primär entscheidet der
Gesetzgeber, was rechtens ist. Sekundär die Justiz.
Rechtsanwälte können für Sie die
Auslegungsspielräume nutzen. Leistungen gibt es vier:
1. rechtliche Beratung,
2. anwaltliche Vertretung
gegenüber
der Behörde (Verwaltungsverfahren) oder vor Gericht (Gerichtsverfahren),
3. Rechtsgutachten (z.B. Fachaufsätze),
4. Strafverteidigung.
Rechtsgutachten
beantworten Rechtsfragen und zeigen Gestaltungsmöglichkeiten des Mandanten auf. Die
Kanzlei denkt praxisorientiert und versucht, mit Ihnen eine allseits zufriedenstellende Win-win-Situation zu entwickeln, so dass Gerichtsverfahren auf diese Weise überflüssig gemacht werden.
Mandantenkreis:
Zum
angesprochenen Mandantenkreis zählen:
1. kleine und
mittelständische Unternehmen,
2. Wettbewerbsvereine (UWG),
3.
klageberechtigte Naturschutzvereinigungen oder
Umweltschutzvereinigungen (BNatSchG & UmwRG),
4. klageberechtigte
Tierschutzorganisationen.
Als Verein verschaffen
Sie sich bitte vorab intern Klarheit über
1. Ihr Ziel (Welche Tatsachen/Fakten wollen Sie langfristig erreichen?
Wie kontrollieren Sie Ihren Erfolg?),
2. Ihre Kapazitäten (aktive Mitglieder, Zeit, Budget?),
3. Ihr
Interesse am Recht als Mittel zur Durchsetzung (Durchhaltevermögen
über alle Gerichtsinstanzen hinweg?). Denn Gerichtsverfahren
können dauern...
Historie:
Die Kanzlei ist Generalist mit veränderten Arbeitsschwerpunkten, darunter aus der Zeit bis zur Corona-Pandemie 2021:
-- Online-Handel und Internetrecht (1999 bis 2017),
-- Taxigewerbe und Schutz gegen
den unlauteren Wettbewerb (2013 bis 2021),
-- Tiergewerbe und Artenschutz (2018 bis heute; im Jahre 2023 die Fuchsbaujagd).
Verbraucherinformationen:
Kanzlei-Informationen vor Vertragsschluss.
Kanzlei-Informationen zum Widerrufsrecht der Mandanten, welche Verbraucher sind.
Kanzlei-Informationen zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform).
Kanzlei-Informationen gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
Kanzlei-Datenschutzerklärung (DSGVO).
Grundgesetz:
Art.
20 Absatz 3 GG: „Die Gesetzgebung ist an die
verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden."
Art. 20a GG:
„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und
die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die
Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."
Offenbach am Main, 25.04.2024
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